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Leistungsbeschreibung

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.

Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,

  • wenn der Hund älter als drei oder vier Monate ist,
  • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
  • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei oder drei Monaten.

Zudem ist eine gesonderte Eintragung im Hunderegister notwendig, welche nicht von der zuständigen Stelle durchgeführt wird.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Hund angemeldet werden soll.

Voraussetzungen

Gesetzliche Bestimmungen
Mit dem vollständigen Inkrafttreten des Nds. Hundegesetzes (NHundG) müssen Hundehalter seit dem 01.07.2013 folgende Voraussetzungen erfüllen:

Sachkunde (Hundeführerschein)
Nach § 3 NHundG ist jeder Hundehalter ab dem 01.07.2013 dazu verpflichtet, die erforderliche Sachkunde zum Halten eines Hundes zu besitzen.
Hierzu muss grundsätzlich eine theoretische und eine praktische Prüfung bestanden werden.
Dies gilt nicht für Hundehalter, die innerhalb der letzten zehn Jahre über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten haben.

Kennzeichnung des Hundes

Gemäß § 4 NHundG sind Hunde, die älter als sechs Monate sind, durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Die elektronische Kennzeichnung mittels Transponder wird beim Tierarzt durchgeführt und nicht durch eine bereits vorhandene Tätowierung ersetzt.

Haftpflichtversicherung
Nach § 5 NHundG hat der Hundehalter für alle Hunde, die älter als sechs Monate sind, eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden abzuschließen.

Registrierung beim Zentralen Register
Zum 01.07.2013 wurde das sogenannte „Zentrale Register“ – quasi eine zentrale Meldestelle für alle Hunde in Niedersachsen - eingerichtet.
Das Zentrale Register dient der Identifizierung eines Hundes, der Ermittlung des Hundehalters und der Gewinnung von Erkenntnissen über die Gefährlichkeit von Hunden in Abhängigkeit von Rasse, Geschlecht und Alter.
Alle Hundehalter müssen ihre Daten und die Daten ihrer Hunde einschließlich Beginn und Ende der Hundehaltung mitteilen.
Die Registrierung kann online unter https://www.hunderegister-nds.de oder telefonisch unter Tel.: 0441/39010400 erfolgen.

Die Einhaltung der genannten Vorschriften wird anlassbezogen durch den Fachdienst Ordnung überprüft. Ein Verstoß gegen die genannten Vorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Was sollte ich noch wissen?
Der Halter eines gefährlichen Hundes hat ergänzende Vorschriften zu beachten. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Jahressteuer
Ersthund: 24,48 € im Jahr
Zweithund: 36,72 € im Jahr
weitere Hunde: 36,72 € im Jahr

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

Bitte beachten Sie auch die Leistung zur "Hundehaltung Abmeldung".

Bemerkungen

Rechtsgrundlage
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)

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Kontakt

Bürgerbüro

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